Gesetzliche Bestimmungen
Mindest-Profiltiefe bei Winterreifen
Winterreifen verlieren bei einer Profiltiefe unter 4,0 mm ihre Wintertauglichkeit und gelten vor dem Gesetz nicht mehr als Winterreifen.
Kombinierte Verwendung von Sommer und Winterreifen
Das Mischen von Sommer- und Winterreifen ist bei PKW und deren Anhänger grundsätzlich verboten.
Einfahren von Winterreifen
Besonders Winterreifen sind mindestens 300 km bei reduzierter Geschwindigkeit auf trockener Fahrbahn einzufahren, um die Laufflächenoberfläche anzurauhen. Bitte vermeiden Sie während der Einfahrzeit scharfe Kurvenfahrten und extreme Bremsmanöver. Erst nach dem oben beschriebenen Einfahrvorgang bringt ein neuer Winterreifen seine vorgesehene Leistung und sein ganzes Leistungsvermögen. Damit erklärt sich auch, dass neue Winterreifen vor dem ersten Schneefall montiert werden sollten, um so noch auf trockener Fahrbahn die Laufflächenoberfläche anrauen zu können
Nenngeschwindigkeiten für Winterreifen
Für Winterreifen gelten andere, oft niedrigere Höchstgeschwindigkeiten als für Sommerreifen. Achten Sie darauf, dass Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit Ihrer Winterreifen kennen, und sich daran halten. Unbedingt beachtet werden muss die gesetzliche Verpflichtung, dass bei Verwendung von Winterreifen, die nicht der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges entsprechen, eine der geringeren maximalen Wintergeschwindigkeit entsprechender Aufkleber im Sichtbereich des Fahrers angebracht werden muss.
Reifen-Druck bei Winterreifen
Richtiger Luftdruck für Winterreifen: Bitte erhöhen Sie bei Ihren Winterreifen den Luftdruck gegenüber vergleichbaren Sommerreifen Größen um 0,2 bar.
Winterreifen-Pflicht in Österreich seit 1. Jänner 2008
Die Vorschrift gilt von 1. November bis 15. April mit dem ausdrücklichen Zusatz "bei winterlichen Verhältnissen". Das heißt bei Schnee, Matsch oder Eis. Ausgenommen sind parkende Fahrzeuge. Als Alternative zu Winterreifen können eingeschränkt auch Schneeketten verwendet werden. Lenker eines PKW, eines Kombikraftwagens oder eines LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg dürfen im angeführten Fall ihr Fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind. Schneeketten allerdings nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird.
Wer gegen die Vorschrift verstößt, wird künftig gestraft. Einfache Verstöße werden mit einer Organstrafverfügung in der Höhe von 35 € geahndet. Liegt ein Gefährdungstatbestand vor, können in einem Verwaltungsstrafverfahren bis zu 5.000 € verhängt werden. Die Exekutive bekommt auch die Möglichkeit, das betroffene Fahrzeug abstellen zu lassen.
Verwendung von Spikes bzw. Spikereifen in Österreich
Reifen mit Spikes dürfen vom 1. Oktober bis 31. Mai verwendet werden. Nur für Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5t (Achslast bis 1,8t) in Verbindung mit typengeprüften Stahlgürtelreifen auf allen Rädern. Der genormte Spikes-Aufkleber (keine Selbstanfertigung) muss am Heck des Fahrzeuges gut sichtbar angebracht werden. Der Aufkleber ist bei den Autofahrerclubs erhältlich. Ist das Fahrzeug mit Spikes versehen, muss auch der Anhänger auf allen Rädern Spikereifen montiert haben. Anhänger mit Spikes dürfen jedoch von Kraftwagen ohne Spikes gezogen werden. Zu beachten ist, dass die Spikes nicht mehr als 2,0 mm über die Reifenlauffläche hinausragen dürfen. Es gelten folgende Tempolimits für Fahrzeuge mit Spikereifen: 80 km/h auf Freilandstraßen, 100 km/h auf Autobahnen.